11.9 Der erforderlichen und notwendigen stationären Massnahme verschliesst sich der Beschwerdeführer seit Jahren hartnäckig. Die vor oberer Instanz signalisierte Bereitschaft, eine stationäre Massnahme in einem offenen Setting (Wauwilermoos oder Terra Vecchia) zu absolvieren, stellt keinen ausreichenden Therapiewillen für eine Therapie im Rahmen der notwendigen stationären Massnahme dar. Das bisherige Verfahren hat gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch unter dem Eindruck des langjährigen Straf- bzw. Massnahmenvollzugs und der drohenden Verwahrung keinen Gesinnungswandel vollziehen konnte.