495, Z. 17 f. und pag. 505, Z. 41 ff. Akten Beschwerdekammer). Auch mit Blick darauf scheint es unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich vertieft und langfristig auf die ambulante Massnahme einlassen könnte – umso mehr, wenn ihm bei deren Abbruch keinerlei Konsequenzen drohen. Auch die zeitweise in Anspruch genommene stützende Therapie bei Dipl. Heilpädagoge N.________ weist nicht daraufhin, dass eine ambulante Therapie erfolgsversprechend sein würde. 11.9 Der erforderlichen und notwendigen stationären Massnahme verschliesst sich der Beschwerdeführer seit Jahren hartnäckig.