Zudem müssen die Fortschritte des Beschwerdeführers ausreichend überprüft werden können, was bei einer ambulanten Massnahme nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer geht davon aus, sich bereits selbst in einem Mass, das die Rückfallgefahr herabsetzt, therapiert zu haben und erachtet einen Zeithorizont von 2 bis 3 Jahren bis zur bedingten Entlassung als realistisch (pag. 487, Z. 14 ff. Akten Beschwerdekammer). Seine Ansicht betreffend Notwendigkeit und Dauer der Massnahme unterscheidet sich damit ganz grundlegend von derjenigen des Gutachters, der von einem jahrelangen Weg ausgeht (vgl. pag. 495, Z. 17 f. und pag.