Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Therapie im Rahmen einer stationären Massnahme als ungeeignet ansieht, führt nicht zur Anordnung einer ambulanten Massnahme. Andernfalls hätten es die Massnahmenbedürftigen in der Hand, die Therapieform durch ihre Verweigerungshaltung zu bestimmen. Die Massnahme muss aber den geeigneten Rahmen für die erforderliche Therapie bieten, wobei auch dem Sicherheitsbedürfnis ausreichend Rechnung zu tragen ist. Zudem müssen die Fortschritte des Beschwerdeführers ausreichend überprüft werden können, was bei einer ambulanten Massnahme nicht der Fall ist.