Der Umstand, dass Dipl.-psych. I.________ das nicht beurteilen konnte (pag. 457, Z. 12 ff. Akten Beschwerdekammer), ändert nichts und stellt auch die Schlussfolgerungen von Dr. med. G.________ nicht in Frage. Jedenfalls ergaben sich auch aus der Therapie bei Dipl.-psych. I.________ bisher keine Hinweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer auf eine stationäre Massnahme einlassen würde (pag. 449, Z. 32 ff. Akten Beschwerdekammer). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Therapie im Rahmen einer stationären Massnahme als ungeeignet ansieht, führt nicht zur Anordnung einer ambulanten Massnahme.