25 schwerdeführers, dass eine ambulante Massnahme nur deshalb nicht angeordnet werde, weil ein juristisches Druckmittel fehle und die Massnahmenänderung zu spät veranlasst worden sei, geht fehl. Das Obergericht verneinte bereits in seinem Urteil SK 15 124 vom 7. Juni 2017 (pag. 727 Vollzugsakten) die Eignung einer ambulanten Therapie. An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Die erforderliche Therapie kann der Beschwerdeführer nur im Rahmen einer stationären Massnahme erhalten. Der Umstand, dass Dipl.-psych.