Es dürfe erwähnt werden, dass – wie schon die Vorgutachter im Jahre 2016 festgehalten hätten – der Beschwerdeführer aufgrund der Ich-Syntonie keinen deutlichen Leidensdruck verspüre, sondern diesen nur indirekt über die Reaktionen des Umfeldes wahrnehme, was der Beschwerdeführer dann dahingehend interpretiere, dass das Umfeld und nicht er problematisch sei (pag. 312 Akten Regionalgericht). Das bestätigte Dr. med. G.________ auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 505, Z. 12 ff. Akten Beschwerdekammer).