in seinem Gutachten aus, dass es nach wie vor nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer (aufgrund seiner negativen Beziehungsschemata, der Autonomie- und Regelsetzermotive) Kontrollen durch forensische Therapeuten und Behörden entziehen möchte. Es dürfe erwähnt werden, dass – wie schon die Vorgutachter im Jahre 2016 festgehalten hätten – der Beschwerdeführer aufgrund der Ich-Syntonie keinen deutlichen Leidensdruck verspüre, sondern diesen nur indirekt über die Reaktionen des Umfeldes wahrnehme, was der Beschwerdeführer dann dahingehend interpretiere, dass das Umfeld und nicht er problematisch sei (pag.