Regionalgericht). Zudem hat sich bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückfallgefahr deutlich gezeigt, dass beim Beschwerdeführer, auch mit Blick auf die fragliche Ernsthaftigkeit des Therapiewillens, schrittweise Vollzugslockerungen unabdingbar sind, um Behandlungserfolge zu verifizieren. Weiter führte Dr. med. G.________ in seinem Gutachten aus, dass es nach wie vor nachvollziehbar sei, dass sich der Beschwerdeführer (aufgrund seiner negativen Beziehungsschemata, der Autonomie- und Regelsetzermotive) Kontrollen durch forensische Therapeuten und Behörden entziehen möchte.