Im Fall des Beschwerdeführers ist dies die stationäre Massnahme. Dr. med. G.________ führte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die stationäre Massnahme mit Blick auf das Sicherstellen von Fortschritten mehr Gewinn gegenüber der ambulanten Therapie bringe, da man sich im Milieu bewege und mehr Gelegenheit habe, auch zu beobachten (interaktionelles Verhalten, pag. 505, Z. 27 ff. Akten Beschwerdekammer sowie pag. 538, Z. 38 ff., pag. 539, Z. 4 f. Akten Regionalgericht).