Das ändert aber an der ihn betreffenden Ausgangslage nichts. 11.8 Der Beschwerdeführer benötigt eine Therapie. Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmenzwecks – der Verhinderung künftiger Straftaten (ausführlich dazu BGE 141 IV 236 E. 3.7 f.) – notwendig und geeignet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.2). Im Fall des Beschwerdeführers ist dies die stationäre Massnahme.