525 Akten Beschwerdekammer sowie Informationen auf: https://wauwilermoos.lu.ch sowie https://terravecchia.ch/stiftung/organisation). Insbesondere mit Blick auf die Rückfallgefahr kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass ein offenes Setting zur Diskussion stehen kann (vgl. Art. 59 Abs. 3 StGB). Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass es im stationären Massnahmenvollzug auch problematische Beispiele geben mag und die Einwände des Beschwerdeführers durchaus kritische Punkte im Zusammenhang mit einer stationären Therapie sein können. Das ändert aber an der ihn betreffenden Ausgangslage nichts.