Akten Regionalgericht). Bereits im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung vor Obergericht beschrieb er sich als «sehr therapiewillig», gab aber gleichzeitig an, nur zu einer Therapie bereit zu sein, wenn diese «die richtige Form, die richtigen Ziele und das richtige Augenmass» aufweise (vgl. Urteil SK 15 124 vom 7. Juni 2017, pag. 727 Vollzugsakten). Das hat sich auch anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung gezeigt. Auf offene Frage, unter welchen Rahmenbedingungen er bei einer Therapie mitarbeiten würde, führte er aus, er könne sich (nur) eine ambulante (Gruppen-)Therapie