Seinen Widerstand gegen eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB tat der Beschwerdeführer auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kund und begründete seine Verweigerungshaltung zusammengefasst damit, dass er aufgrund des Austauschs mit Häftlingen im stationären Massnahmenvollzug, seiner eigenen Informationen über die Medien und aus dem Austausch mit erfahrenen Anwälten zum Schluss gekommen sei, dass eine stationäre Massnahme kein taugliches Setting für ihn sei (pag. 532, Z. 28 ff. Akten Regionalgericht).