Akten Beschwerdekammer). Offensichtlich rechneten weder der Beschwerdeführer noch seine Vertreterin damit, dass der Beschwerdeführer verwahrt werden könnte. Nur vor diesem Hintergrund ist erklärbar, dass die Vertreterin dem Beschwerdeführer den Rat gab, die Therapie bei Dipl. Heilpädagoge N.________ abzubrechen. Insofern beeinflusste auch juristisches Kalkül den Abbruch dieser Therapie. Die Therapieverweigerung im Rahmen einer stationären Massnahme ist aber nicht in erster Linie auf juristisches Kalkül zurückzuführen, wie sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ergibt (pag. 475, Z. 42 ff.