23 schwerdeführer nicht bereit, sich auf eine stationäre Massnahme einzulassen. Eine solche Bereitschaft äusserte er auch nicht gegenüber seiner Therapeutin. 11.7 Mit Blick auf diesen Vollzugsverlauf bestehen keine Hinweise für eine echte Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Trotz vorzeitigem Massnahmenantritt konnte er sich nie vertieft auf eine Therapie einlassen. Auch die Therapien bei Dipl. Heilpädagoge N.________ und Dipl.-psych. I.________ können lediglich als stützend bezeichnet werden.