1345 Vollzugsakten). Bereits am 22. September 2018 hatte der Beschwerdeführer den BVD mitgeteilt, dass er sich «keinesfalls unter keinen Umständen» auf das Massnahmensetting nach Art. 59 StGB in einer entsprechenden Einrichtung einlassen werde (pag. 1136 Vollzugskaten). Auch im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils war der Be-