Zentral schien auch der Umstand, dass die Massnahme erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2018 rückwirkend auf den 7. Juni 2017 rechtskräftig geworden war und parallel dazu bereits das Verlängerungsverfahren zu laufen begonnen hatte. Ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid lag damals immer noch nicht vor, was sich nach Ansicht der Kammer ebenfalls nachteilig auf die Therapiewilligkeit auswirkte (E. 2.3 f.). 11.6 Seit diesem Beschluss fand mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Solothurn am 26. September 2018 ein weiterer Behandlungsversuch statt.