Allerdings sei nicht auszuschliessen, dass die Therapie, insbesondere unter dem Eindruck der allenfalls drohenden Verwahrung, als letzte Chance erkannt werde und sich beim Beschwerdeführer die Behandlungswilligkeit auch hinsichtlich einer stationären Therapie noch einstelle. Zentral schien auch der Umstand, dass die Massnahme erst mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2018 rückwirkend auf den 7. Juni 2017 rechtskräftig geworden war und parallel dazu bereits das Verlängerungsverfahren zu laufen begonnen hatte.