Bei seit Jahren bestehender Verweigerungshaltung sei allerdings zweifelhaft, ob die nötige Einsicht und Therapiewilligkeit noch hervorgerufen werden könne. Allerdings sei nicht auszuschliessen, dass die Therapie, insbesondere unter dem Eindruck der allenfalls drohenden Verwahrung, als letzte Chance erkannt werde und sich beim Beschwerdeführer die Behandlungswilligkeit auch hinsichtlich einer stationären Therapie noch einstelle.