Die Motivierbarkeit bzw. der Therapiewille des Beschwerdeführers war bereits bei der Anordnung der Massnahme sowie der Prüfung ihrer Verlängerung das zentrale Thema. Das Obergericht hielt in seinem Beschluss BK 18 268 vom 12. September 2018 fest, dass ein Betroffener den Entscheid betreffend Anordnung der stationären Massnahme zwar nicht durch seine Verweigerungshaltung manipulieren können sollte. Bei seit Jahren bestehender Verweigerungshaltung sei allerdings zweifelhaft, ob die nötige Einsicht und Therapiewilligkeit noch hervorgerufen werden könne.