Zudem hatten die BVD eine stationäre Massnahme zu vollziehen, welche erst am 18. Januar 2018 rechtskräftig bestätigt worden war. Die BVD konnten die Massnahme weder von sich aus ändern noch bereits vor der Rechtskraft der stationären Massnahme deren Aussichtslosigkeit feststellen. 11.5 Die Motivierbarkeit bzw. der Therapiewille des Beschwerdeführers war bereits bei der Anordnung der Massnahme sowie der Prüfung ihrer Verlängerung das zentrale Thema.