4681 Vollzugsakten). Obwohl dem Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2012 die Freiheit unter dem Titel Massnahmenvollzug entzogen war, befand er sich vom 8. August 2014 bis 25. September 2018 nicht mehr in einer Massnahmeneinrichtung. Dieser Umstand ist insbesondere auf die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es kann daher nicht den BVD der Vorwurf gemacht werden, sie hätten dem Beschwerdeführer den Massnahmenvollzug verunmöglicht. Zudem hatten die BVD eine stationäre Massnahme zu vollziehen, welche erst am 18. Januar 2018 rechtskräftig bestätigt worden war.