Das zeigen die Ergebnisse in der PCL-R-Wertung und entspricht auch dem von der Kammer persönlich gewonnen Eindruck des Beschwerdeführers. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Therapiebereitschaft täuscht, ist erheblich (vgl. auch Aussagen von Dr. med. G.________ vor oberer Instanz, pag. 495, Z. 12 f. und pag. 503, Z. 34 f. Akten Beschwerdekammer). 11.4 Zur Beurteilung der Kooperationsbereitschaft ist auch der bisherige Vollzugsverlauf miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer trat am 2. Oktober 2012 im Rahmen des