Akten Beschwerdekammer). Widersprüche zu seinem Gutachten ergeben sich nicht. Es liegt auch keine neue Ausgangslage vor. Bereits vor erster Instanz sagte Dr. med. G.________ aus, dass sich an den Risikofaktoren nichts geändert habe, an der Therapiebereitschaft nur wenig (vgl. pag. 539, Z. 10 ff. Akten Regionalgericht). Dabei begründete er an der oberinstanzlichen Verhandlung schlüssig, weshalb er die Therapiebereitschaft auch aufgrund der juristischen Ausgangslage (fehlende Kontrollmöglichkeiten) primär vor dem Hintergrund sehe, dass der Beschwerdeführer eine Chance erhalten wolle, in Freiheit zu kommen (pag. 493, Z. 34 ff., pag.