493, Z. 13 f. Akten Beschwerdekammer). Nach Durchsicht des erstinstanzlichen Urteils sei ihm (dem Gutachter) die juristische Ausgangslage bewusst geworden. In Anbetracht der fehlenden juristischen Kontrollmöglichkeiten bei Anordnung einer ambulanten Massnahme erachte er die Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers für eine ambulante Massnahme als taktisch motiviert (pag. 493, Z. 34 ff. und Z. 43 ff. Akten Beschwerdekammer). Dr. med. G.________ sagte aus, dass das fehlende Einlassen ein wesentlicher Aspekt dafür sei, dass man bisher in verschiedenen Settings nicht weitergekommen sei.