318 f. Akten Regionalgericht). Zudem signalisierte der Beschwerdeführer bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Bereitschaft für eine ambulante Massnahme, weshalb insofern nicht von «breaking news» gesprochen werden kann. Abgesehen davon, dass diese Bemerkung von Dr. med. G.________ vor erster Instanz ohnehin noch keinen ausreichenden Therapiewillen des Beschwerdeführers beschreibt, zeigte sich Dr. med. G.________ an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung deutlich skeptischer (pag. 493, Z. 13 f. Akten Beschwerdekammer).