21 turierten Setting könnte daher grundsätzlich ein gangbarer Weg sein (pag. 536, Z. 36 ff. Akten Regionalgericht). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diese Aussage vor dem Hintergrund einzuordnen, dass ein Psychiater aus therapeutischer Sicht und mit Blick auf seinen hippokratischen Eid einen solchen Behandlungsversuch nur selten als absolut untauglich bezeichnen würde. Entsprechend bezeichnete Dr. med. G.________ die ambulante Therapie denn auch als Schadensbegrenzung (pag. 539, Z. 31 ff. sowie pag. 318 f. Akten Regionalgericht).