Akten Beschwerdekammer). 11.3 Ganz entscheidend im Zusammenhang mit der Frage der Therapierbarkeit ist damit die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Dr. med. G.________ sprach im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vor erster Instanz signalisierten Bereitschaft, eine gerichtlich angeordnete ambulante Therapie zu akzeptieren (pag. 532, Z. 10 f. Akten Regionalgericht), von einem Sinneswandel und von «breaking news» (pag. 533, Z. 14 Akten Regionalgericht). Es sei positiv, dass der Beschwerdeführer sich auf eine Therapie einlassen wolle. Vielleicht sei eine Massnahme nach Art.