Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sagte Dr. med. G.________ aus, es liege eine beschränkte Therapierbarkeit vor (pag. 497, Z. 2 Akten Beschwerdekammer). Dipl. psych. I.________ schloss eine Therapierbarkeit ebenfalls nicht aus. Ihre Ausführungen im Verlaufs- und Therapiebericht sowie an der oberinstanzlichen Verhandlung zeigen aber ebenfalls, dass sie die therapeutische Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers aktuell als gering bis moderat einschätzt (pag. 425, pag. 463, Z. 30 ff. Akten Beschwerdekammer).