Auch wenn sich für Dr. med. G.________ aus dem bisherigen Verlauf über viele Jahre hinweg hierfür zunehmend weniger Hinweise ergaben und insofern deutliche Skepsis bestand, inwiefern das deutliche Rückfallrisiko mit therapeutischen Interventionen oder anderen Arten von Coping-Strategien beim Beschwerdeführer noch minimiert werden könnte, ist eine Therapierbarkeit nicht gänzlich ausgeschlossen, sollte die Bereitschaft dafür vorliegen (vgl. pag. 308 Akten Regionalgericht). Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sagte Dr. med. G.________ aus, es liege eine beschränkte Therapierbarkeit vor (pag.