Möglicherweise werde der Beschwerdeführer in den kommenden Jahren zur Einsicht kommen, dass er eine längerfristige Therapie benötige und sich dann eher auf eine solche einlassen können. Bis anhin zeichne sich eine solche Tendenz aber nicht ab (pag. 318 Akten Regionalgericht). Dr. med. G.________ konnte daher in seinem Gutachten keine therapeutische Massnahme mehr empfehlen (pag. 312 Akten Regionalgericht).