11.2 Dr. med. G.________ führte in seinem Gutachten mit Blick auf den bisherigen Vollzugsverlauf und unter Berücksichtigung der gesamten psychiatrischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers (mit gelegentlichen Behandlungsversuchen) aus, es könne weder von einer stationären noch einer ambulanten oder kombinierten Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose beim Beschwerdeführer erwartet werden. Möglicherweise werde der Beschwerdeführer in den kommenden Jahren zur Einsicht kommen, dass er eine längerfristige Therapie benötige und sich dann eher auf eine solche einlassen können.