So zitiert Dr. med. G.________ auch aus dem Polizeibericht vom 11. Dezember 1993 der Kantonspolizei Q.________(Ort) (pag. 164 und pag. 174 Akten Regionalgericht, pag. 276 ff. Akten Regionalgericht, pag. 773 Vollzugsakten). Die deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale und das Aggressionspotential des Beschwerdeführers zeichneten sich damit schon früh ab. Sowohl die Vorinstanz als auch Dr. med. G.________ führten entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers auch aus, für welche Delikte eine erhöhte Rückfallgefahr besteht. Es kann auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen werden.