Ganz grundsätzlich kann einzig aus dem Umstand fehlender oder allenfalls entfernter Vorstrafen nicht der Schluss gezogen werden, eine Person sei nicht gefährlich oder nicht rückfallgefährdet. Ausserdem wird im Gutachten ausführlich auf die Vergangenheit des Beschwerdeführers Bezug genommen und diese auch in die Beurteilung miteinbezogen. Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Anlassdelikt polizeilich bekannt war. Er sei in Schlägereien verwickelt gewesen. Ausserdem habe die Kantonspolizei Q.________(Ort) 1993 wegen Gewalt und Drohung gegen ihn ermittelt. So zitiert Dr. med.