19 Dabei handelt es sich teilweise ebenfalls um Katalogstraftaten nach Art. 64 Abs. StGB. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies zu Recht daraufhin, dass sich auch bei diesen Taten das Dominanzstreben des Beschwerdeführers zeigte. Die KoFako hielt entsprechend in ihrer Einschätzung vom 23. Januar 2019 fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein eingeschliffenes, kriminelles Verhaltensmuster zeigte (pag. 1385 Vollzugsakten). Auch Dr. med. G.________ teilte diese Ansicht (pag. 501, Z. 23 f. Akten Beschwerdekammer).