Abgesehen davon ist der Begriff des Ersttäters im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stark zu relativieren. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts vom 27. September 2013 zwar erstmals verurteilt und es liegen keine Vorstrafen vor, welche die Strafbehörden berücksichtigen dürfen. Der Beschwerdeführer wurde aber wegen mehrerer Straftaten verurteilt, welche sich in einem Zeitraum von mehreren Jahren (2006 bis 2012) ereignet haben.