Es trifft zu, dass die Art und Häufigkeit der Vorstrafen die Rückfallprognose grundsätzlich ungünstig beeinflussen. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handelt, führt aber im Umkehrschluss nicht per se zu einer günstigeren Rückfallprognose, wie das der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt. Dieser Umstand hat daher auch keinen zwingenden Einfluss auf die Rückfallprognose. Abgesehen davon ist der Begriff des Ersttäters im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stark zu relativieren.