10.11 Dr. med. G.________ leitet die Manipulationsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einzig aus der vermehrten Schreibtätigkeit des Beschwerdeführers oder aus dem generellen Umstand ab, dass sich dieser gegen das Massnahmensystem wehrt (vgl. 501, Z. 1 ff. Akten Beschwerdekammer). Zudem zeigte sich die Manipulationsfähigkeit des Beschwerdeführers auch an der oberinstanzlichen Parteiverhandlung. Angesprochen auf die Aussenkontakte erwähnte der Beschwerdeführer einen Kollegen, ohne dessen Namen zu nennen, und verneinte auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass er diesen aus der kriminogen Szene kenne (pag. 481, Z. 42 ff. und pag.