Die Rückfallgefahr besteht nach wie vor, weil sich der Beschwerdeführer nie vertieft auf eine deliktrelevante und störungsspezifische Therapie einlassen konnte und seine bisher gewonnen Einsichten nicht ausreichen, um von einer verbesserten Legalprognose auszugehen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die schwierige Therapierbarkeit seiner Persönlichkeitsstörung, welche im Übrigen auch von Dipl. psych. I.________ festgestellt worden war (pag. 463, Z. 30 ff. Akten Beschwerdekammer). 10.11 Dr. med.