18 Beschwerdeführer dem gängigen Wissen um dieses Störungsbild widerspreche. Auch wenn der Beschwerdeführer während der bisherigen Inhaftierung den körperlichen Drogenentzug bereits erfolgreich absolviert habe, bestehe bei ihm ein hohes Risiko, ausserhalb der beschützenden Umgebung der Strafanstalt erneut einschlägig zu delinquieren, da er noch keine störungsspezifische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und Suchterkrankung aufgenommen habe (pag. 2674 f. Vollzugsakten). Diese Auffassung wird von Dr. med.