Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Einsicht gezeigt und sich entschuldigt hat oder Verantwortung übernimmt, reicht für die Annahme einer (genügend) günstigen Rückfallprognose nicht aus. Er deutet auch nicht daraufhin, dass sich der Beschwerdeführer selber in einem Mass therapiert hat, wodurch sich die Rückfallprognose relevant verbessert hätte. Bereits Dr. med. M.________ führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2016 aus, dass eine «Spontanheilung» (d.h. Vollremission der Symptome ohne therapeutische Massnahmen) respektive «Selbstheilung» der Störung durch den