Regionalgericht). Diese konnten beim Beschwerdeführer aber nicht erfolgen, da er sich bisher nicht auf eine vertiefte Therapie einlassen konnte. Der Umstand, dass einige der im Gutachten von Dr. med. G.________ genannten Persönlichkeitsaspekte / Verhaltensdispositionen im aktuellen Setting kaum mehr zum Ausdruck kommen (insbesondere die Disposition des Beschwerdeführers zu Gewalttätigkeiten auf der Umsetzungsebene), dürfte damit primär an dem seit Jahren und derzeit weiterhin bestehenden sehr beschützenden und stark strukturierten Setting liegen (pag. 316 Akten Regionalgericht).