Auch der Vorsitzende war gehalten, den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vor oberer Instanz mehrmals zu unterbrechen und ihn an die gestellten Fragen zu erinnern. Der persönliche Eindruck der Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung deckt sich insofern auch mit den Feststellungen von Dr. med. G.________ zur Person des Beschwerdeführers. Die Einsichten des Beschwerdeführers scheinen vorab in kognitiver Hinsicht vorhanden zu sein. Hinweise für eine nachhaltige Veränderung, insbesondere auch ausserhalb eines strukturierten Settings fehlen aber.