415 und 416 Akten Regionalgericht). Auch wenn die Begutachtung und der Prozess (drohende Verwahrung) von grösster Bedeutung sind, spricht es nicht für eine echte oder gefestigte Veränderung beim Beschwerdeführer, dass er seitenlange Ergänzungen zum Gutachten anbringen und sich nachträglich in einem solchen Umfang nochmals erklären muss. Auch der Vorsitzende war gehalten, den Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vor oberer Instanz mehrmals zu unterbrechen und ihn an die gestellten Fragen zu erinnern.