Insofern ergeben sich auch aus den Therapieberichten keine Hinweise, welche die Beurteilung von Dr. med. G.________ betreffend Rückfallgefahr in Zweifel ziehen könnten. 10.9 Weder Dr. med. G.________ noch die Kammer bestreiten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des jahrelangen Massnahmenvollzugs Einsichten gewonnen hat. Wie gesehen ist aber entscheidend, inwiefern sich diese vom Beschwerdeführer ausformulierten Einsichten und Fortschritte in Bezug auf seine Legalprognose