Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, geht auch aus dem Therapieverlaufsbericht von Dipl. Heilpädagoge N.________ vom 13. Dezember 2017 nicht hervor, dass bereits ein Risikomanagement hat erarbeitet werden können. Dies wurde lediglich als Ziel definiert. Die freiwillige Therapie des Beschwerdeführers bei Dipl. Heilpädagoge N.________ während seinem Aufenthalt in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel war einzig stützender Natur und entsprach auch nicht einer Massnahmentherapie nach Art. 59 StGB. Insofern ergeben sich auch aus den Therapieberichten keine Hinweise, welche die Beurteilung von Dr. med.