Akten Regionalgericht). Dipl.-psych. I.________ hielt in ihrem Verlaufs- und Therapiebericht fest, dass sowohl die störungs- als auch die deliktorientierte Therapie noch ganz am Anfang stünden bzw. eine tiefere Deliktbearbeitung noch nicht stattgefunden habe. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ergaben sich aus ihrer Einvernahme keine neuen Erkenntnisse oder Hinweise, dass sich an der von Dr. med. G.________ beschriebenen Ausgangslage etwas geändert hat. Es geht immer noch um den Aufbau der Therapie. Bei einer tieferen Deliktbearbeitung ist man noch nicht angelangt.