Auch Dipl.-psych. I.________ führte vor oberer Instanz aus, dass die Behandlung der Persönlichkeitsstörung im Vordergrund stehen müsse (pag. 455, Z. 35 f. Akten Beschwerdekammer). Die nötige (therapeutische) Auseinandersetzung hat aber in dieser Hinsicht noch nicht stattgefunden (pag. 310 Akten Regionalgericht; siehe auch gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. M.________ vom 14. Dezember 2016, pag. 2672 und pag. 2674 Vollzugakten). Der Beschwerdeführer konnte sich bisher nicht vertieft auf eine delikt- und störungsorientierte Behandlung einlassen (pag. 520 sowie pag. 541, Z. 22 ff. und Z. 37 ff. Akten Regionalgericht).