Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den körperlichen Drogenentzug geschafft hat und nach der Entlassung nicht in das kriminelle Milieu zurückehren will, reicht für eine relevante Verbesserung der Legalprognose aber nicht aus. Abgesehen davon, dass im Zusammenhang mit der Suchtproblematik noch keine vertiefte Auseinandersetzung stattgefunden hat (vgl. Aussagen des Beschwerdeführers vor oberer Instanz, pag. 469, Z. 30 ff. Akten Beschwerdekammer), besteht die Gefahr erneuter Straftaten vor allem aufgrund der deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers (pag. 315 Akten Regionalgericht). Auch Dipl.-psych.